Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werbegraphik-Designer
Ausgabe Jänner 2003
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Tel. +43/1/50105-3539
Fax: +43/1/50105-285
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Internet: www.FachverbandWerbung.at
Präambel (Allgemeine
Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegraphik-Designer’ (im
folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern
sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegraphik-Designers
als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr
möglichst
klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
(2) Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen,
die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im
Bereich des Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild
des Werbegraphik-Designers1)
dargestellten Tätigkeitsbereichen,
zum Gegenstand haben.
(3) Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige,
unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner
(ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter
Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem
Erfüllungsort
- sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes,
dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten
förderliches
Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass dem Werbegraphik-Designer
auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die
Erfüllung
des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden
und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge
und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung
bekannt werden.
(6) Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel
eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang
der
Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt
beinhaltet. Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
aufgelegten Muster Auftragsformulare zu verwenden und gegengezeichnete
Gesprächsprotokolle
zu verfassen.
ART. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart
wurde.
(2) Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse
werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des
Auftrages
in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich
definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest
genaue Angaben über
folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
(3) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen
unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen
etc.
ART. 2 Ausführungs- und Lieferfristen
(1) Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit
vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit
der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen
zu treffen.
(2) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber
schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
(3) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der
Annahme des Auftrages
durch den Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen
vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung
gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich
einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers,
ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht,
ist eine allfällige Schadenersatzpflicht
gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des
Rechnungsbetrages über
den vereinbarten Auftrag begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1) Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu
erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt
zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der
Präsentation
begründet.
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Sollte anläßlich
der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden
sein, so gebührt
ein angemessenes Entgelt.
(2) Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag
zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1) Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an
seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass die Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den
jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
(3) Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers
als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen
werden. Bei weiterer, darüber
hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit
dem Urheber zu halten.
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung
des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten
Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder
im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers
geändert werden.
Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können
nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung
erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über
die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist
der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer hiefür ein
weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall
der Neuauflage eines Druckwerkes.
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers,
deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht
oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten
Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum
einen als Honorar für
die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung
für
die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
(9) Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für
die uneingeschränkte Übertragung
aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden,
so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt
für die Ausarbeitung
der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10) Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes
einschließlich
des dazugehörigen Corporate Design auf
jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener
Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge
und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit
beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich;
insbesondere
werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2) Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten
zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt
sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief
vom Vertrag
zurückzutreten,
wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers
nicht erbracht
wird.
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen
und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer
von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung
der vereinbarten Lieferfrist.
(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Werbegraphik-Designers möglich. Im
Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer das
Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen
Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort
und -zeit
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer
seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
(2) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer
grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegraphik-Designer
zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser
verpflichtet, für den nachweislichen
Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1) Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur
Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines
angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom
Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen
Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 32
Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz,
Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten
etc.)
- Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
- Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
- Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
Produktionsüberwachung
etc.)
- Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit
und außerhalb Österreichs)
- Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
- Fremdleistungen
(3) Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen
analog.
(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe
(1) Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die
Höhe
des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden
einschlägigen
Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen „Honorarrichtlinien
für Werbegraphik-Designer“.
(2) Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
Art. 10
Haftung und Gewährleistung
(1) Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge
sorgfältig
und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen
seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbegraphik-Designer
die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Werbegraphik-Designers insoweit entfällt.
(5) Der Werbegraphik-Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
(6) In keinem Fall haftet der Werbegraphik-Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
(7) Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, nachträglich bekanntgewordene
Mängel an seiner Werkleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose
Beseitigung von Mängeln, soferne sie vom Werbegraphik-Designer zu verantworten
sind; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche können nur
innerhalb von 3 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Mangel
bzw. Schaden Kenntnis erlangt haben, eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer
abgedeckten Aufgabenbereiche, gerichtlich geltend gemacht werden.
(8) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte
Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung.
Im Falle der Gewährleistung
hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
(9) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Werbegraphik-Designers zum
Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus
ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht,
soferne nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz
des Werbegraphik-Designers zuständig.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen nicht.
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