Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Werbegraphik-Designer

Ausgabe Jänner 2003
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien

Präambel (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)

(1) Diese ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegraphik-Designer’ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – sowohl des Werbegraphik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

(2) Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegraphik-Designers1) dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

(3) Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.

(5) Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

(6) Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Es empfiehlt sich, die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation aufgelegten Muster Auftragsformulare zu verwenden und gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.

ART. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages

(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:

– General/Subunternehmerauftrag

– Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung

– kreativer/handwerklicher Leistungsumfang

– Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)

(3) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:

– Umfassendes Briefing

– Beistellung detaillierter Unterlagen

– Geschäftsbedingungen

etc.

ART. 2 Ausführungs- und Lieferfristen

(1) Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.

(2) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.

(3) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen

(1) Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.

(2) Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

(1) Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

(3) Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).

(7) Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).

(9) Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

(10) Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

Art. 5 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

(2) Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

Art. 6 Rücktrittsrecht

(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

Art. 7 Erfüllungsort und -zeit

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.

(2) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegraphik-Designer zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen

(1) Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:

– Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)

– Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)

– Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)

– Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)

– Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)

– Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)

– Fremdleistungen

(3) Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

Art. 9 Honorarhöhe

(1) Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen „Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer“.

(2) Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.

Art. 10 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbegraphik-Designer die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Werbegraphik-Designers insoweit entfällt.

(5) Der Werbegraphik-Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

(6) In keinem Fall haftet der Werbegraphik-Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

(7) Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, nachträglich bekanntgewordene Mängel an seiner Werkleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, soferne sie vom Werbegraphik-Designer zu verantworten sind; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von 3 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Mangel bzw. Schaden Kenntnis erlangt haben, eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten Aufgabenbereiche, gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.

(9) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Werbegraphik-Designers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegraphik-Designers zuständig.

Art. 12 Sonstiges

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.